Unser Forderungskatalog zur Novellierung der AVBFernwärmeV

  • Transparenz-Verpflichtung des Versorgungsunternehmens bereits bei der Angebotslegung.

  • Rechnungen zu Fernwärme-/Wärmecontracting-Verträgen müssen durch den Mieter/Verbraucher vollständig, inkl. aller Bezugs- und Referenzwerte leicht nachprüfbar/nachrechenbar sein.

  • Fernwärme-/Wärmecontracting-Verträge dürfen nicht mit verbundenen und/oder beherrschten Unternehmen geschlossen werden.

  • Fernwärme-/Wärmecontracting-Verträge zu lasten Dritter dürfen nur unter Einschluss einer novellierten Fernwärmeverordnung geschlossen werden. Auch anderen Kunden müssen Verträge im Rahmen AVBFernwärmeV angeboten werden.

  • Mieter erhalten bei strittigen Rechnungsstellungen bis zur vollständigen Klärung und Belegeinsicht ein Zurückbehaltungsrecht der Zahlungen und Vorauszahlungen.

  • Mieter erhalten ein juristisches Durchgriffsrecht – d.h. sie können direkt Rechnungsstellungen anfechten und dagegen klagen, obwohl sie ggf. nicht direkter Vertragspartner sind.

  • Preisgleitklauseln/-formeln zu Arbeitspreisen müssen verbindlich jeweils ein 50%iges Kostenund ein 50%iges Marktelement enthalten. Das Kostenelement muss die tatsächliche Beschaffung des Versorgungsunternehmens abbilden und beleghaft nachweisbar sein. Das Marktelement muss ein geeigneter und verbindlich festgelegter Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes sein.

  • Korrektur des Wärmepreis-Index des Statistischen Bundesamtes. Berücksichtigung von überhöhen Abrechnungswerten

  • Wird der mittlere Wärmepreis-Index des Statistischen Bundesamtes des Vorjahres zzgl. allgemeiner Inflationsrate um mehr als 3 % überschritten, tritt eine Beweislastumkehr ein. Versorgungsunternehmen müssen dann vollständige Transparenz herstellen, dem Bundes-/Landeskartellamt sämtliche Einkaufs-/Verkaufsbelege zur Prüfung einreichen und die Rechtmäßigkeit der Abrechnung nachweisen.

  • Arbeitspreise zu Wärmelieferungen müssen transparent abgerechnet werden und dürfen nicht pauschaliert in Grundpreisen aufgehen.

  • Grundpreise und Anschlusswerte sind jährlich vom Versorgungsunternehmen zu prüfen und anzupassen.

  • Angabe des Gesamtwirkungsgrades des Fernwärmenetzes

Stand: 25.08.2024 – André Skopp / Sebastian Affeld / Robert Rau – pfarrsiedlung-berlin.de

Published by